Die Klage vor dem Sozialgericht. Gutachten, Gutachter nach Paragraph 109 SGG. Erwerbsunfähigkeit, Grad der Behinderung.
Datum: Montag, dem 16. Juni 2014
Thema: Australien Infos


Medizinisches nach § 109 Sozialgerichtsgesetz. Wie wird das beantragt?

Ein Gutachten nach § 109 wird einfach und formlos beim Gericht beantragt. Am besten durch den Rechtsanwalt. Der Gutachter muss benannt werden.

§ 109 Sozialgerichtsgesetz:

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) m.W.v. 01.04.2008. § 109 (http://www.docvadis.de/hansjoerg-stuerenburg/member/stuerenburg.html#curriculum)

Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungsamt, seien es Widerspruchsverfahren, seien es Klagen, hängen entscheidend, manchmal ausschliesslich von den Ergebnissen der verschiedenen medizinischen Gutachten ab. Gutachter Sozialgericht (http://www.docvadis.de/hansjoerg-stuerenburg/member/stuerenburg.html#curriculum)

Diese Gutachten sollten prinzipiell kritisch geprüft werden. Kommt nämlich ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Ende des Verfahrens noch nicht erreicht.

Es kann sich dann empfehlen im Gerichtsverfahren einfach und formlos zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen.

Bei diesem Gutachten wählt dann nicht das Sozialgericht, sondern der Kläger, oder besser sein Anwalt einen Gutachter aus. Gutachten § 109 (http://www.docvadis.de/hansjoerg-stuerenburg/member/stuerenburg.html#otherinfos)

Dieses zweite oder weitere Gutachten nach § 109 SGG, solange es kompetent erstellt, rechtsssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten.

Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten so erheblich steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte. Gutachter 109 (http://www.prmaximus.de/71838) Gutachten nach Paragraph 109 (http://www.prmaximus.de/71838)

Am besten wird das Gutachten durch den Rechtsanwalt beantragt.
Gutachten 109 (http://www.prmaximus.de/71838)

Medizinische Gutachten, Gutachter Neurologie, Sachverständiger
Stürenburg
Hans Jörg Stürenburg
Gneisenaustrasse
30175 Hannover
drmedstue@yahoo.com
01705220630
http://www.docvadis.de/hansjoerg-stuerenburg/index

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Medizinisches nach § 109 Sozialgerichtsgesetz. Wie wird das beantragt?

Ein Gutachten nach § 109 wird einfach und formlos beim Gericht beantragt. Am besten durch den Rechtsanwalt. Der Gutachter muss benannt werden.

§ 109 Sozialgerichtsgesetz:

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) m.W.v. 01.04.2008. § 109 (http://www.docvadis.de/hansjoerg-stuerenburg/member/stuerenburg.html#curriculum)

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Dieses zweite oder weitere Gutachten nach § 109 SGG, solange es kompetent erstellt, rechtsssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten.

Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten so erheblich steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte. Gutachter 109 (http://www.prmaximus.de/71838) Gutachten nach Paragraph 109 (http://www.prmaximus.de/71838)

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